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Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) Baden-Württemberg

Vom 7. März 2006

 

Zum 11.06.2008 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe


Fußnoten


1) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen vom 7. März 2006 (GBl. S. 50).

§ 1

Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.


§ 2

Informationspflichtige Stellen

(1) Informationspflichtige Stellen sind

1.

die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich öffentlicher beratender Gremien. Die beratenden Gremien gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht

a)

die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und

b)

Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;

2.

natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise oder einer unter der Aufsicht des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Landkreise stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) gegeben sind.


§ 3

Zugang zu und Verbreitung von Umweltinformationen

(1) Für den Zugang zu und die Verbreitung von Umweltinformationen gelten § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 4, §§ 3 bis 5 , § 6 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 7 bis 10 UIG entsprechend sowie die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG gilt mit der Maßgabe, dass Informationen über die Kontamination der Lebensmittelkette nur insoweit als Umweltinformationen gelten, als ein Bezug zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG genannten Umweltbestandteilen oder zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UIG genannten Faktoren, Maßnahmen und Tätigkeiten besteht oder bestehen kann.


§ 4

Rechtsschutz

(1) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde oder einem Regierungspräsidium getroffen worden ist.

(2) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.


§ 5

Gebühren und Auslagen

(1) Für die Übermittlung von Umweltinformationen auf Grund dieses Gesetzes werden von den informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften festgesetzt und erhoben, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Gebühren- und auslagenfrei sind

  1. die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,

  2. die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort,

  3. Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 UIG,

  4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 UIG,

  5. die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Leistungen nach diesem Gesetz betreffen.

Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Bei Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben für die Übermittlung

  1. der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach §§ 26 , 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

  2. der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen,

  3. der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach der Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht,

  4. der Planfeststellungsbeschlüsse, Genehmigungen und Anordnungen nach § 31 Abs. 2 und 3 und § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen.

(4) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(5) Das Umweltministerium wird ermächtigt, für die Inanspruchnahme von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Informationspflichtige Stellen kommunaler Körperschaften, auch soweit sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, und informationspflichtige Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden können abweichend von Satz 1 eigene Regelungen nach Maßgabe des Absatzes 4 treffen.

(6) Informationspflichtige private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung gemäß den Grundsätzen der Absätze 2 bis 4 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach der auf Grund des Absatzes 5 ergangenen Rechtsverordnung.


§ 6

Überwachung

(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Landkreise oder eine unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 .

(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 haben den zuständigen Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.

(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen erlassen.

(4) Das Umweltministerium wird ermächtigt, die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.


§ 7 [1])

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.


Fußnoten


[1])

§ 7 in Kraft mit Wirkung vom 14. März 2006