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Teil D:
Dokumente

 

Das Auskunftsverlangen nach UIG

 

An den
Landkreis Vechta
- Amt für Planung u. Bauordnung -
Ravensberger Straße 20
49377 Vechta                                                   Hamburg, den 7. 8. 2001

Anfrage gemäß Umweltinformationsgesetz zu in der Planung befindlichen Mastanlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

für eine Untersuchung zu den Auswirkungen der deutschen Agrarwirtschaft, die wir derzeit durchführen, bitten wir Sie gemäß der Transparenzverpflichtungen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) um Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Wie viele Anträge auf Neuerrichtung von Anlagen zur Aufzucht und/oder Mast liegen Ihnen derzeit vor bzw. befinden sich noch in der Bearbeitung für

    1. Hennen
    2. Junghennen
    3. Mastgeflügel
    4. Truthühner
    5. Rinder
    6. Kälber
    7. Mastschweine
    8. Sauen inkl. Ferkel
    9. Ferkel bei getrennter Aufzucht
    10. Schlachten von Nutztieren

      und welche geplanten Tierzahlen sind dabei jeweils vorgesehen? Die Frage bezieht sich auf alle Anlagen, also auch die, deren Größe unterhalb der Genehmigungspflicht nach BundesImmissionsschutzgesetz liegt.

  2. Auf welche Orte/Flurstücke entfallen die unter l) erfassten Anträge jeweils?
    Sollten die Daten z.T. bei anderen Ämtern erfasst sein (z.B. Veterinäramt oder Umweltamt), bitten wir um eine entsprechende Information an uns und um die Weiterleitung dieser Anfrage.

Begründung:

Sie sind Behörde im Sinne von § 3 Abs. l UIG:

(l) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § l Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat. Hierzu gehören nicht

  1. die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden,
  2. Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben,
  3. Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden.

Gemäß § 9 Abs. l UIG sind Sie auch zuständig:

(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes sind diejenigen Behörden zuständig, bei denen die begehrten Informationen vorhanden sind. In den Fällen des § 2 Nr. 2 sind diejenigen Behörden zuständig, die die Aufsicht über die dort genannten Personen ausüben.

Bei den beantragten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 2 UIG:

(2) Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgem vorliegenden Daten über

  1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume,
  2. Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können und
  3. Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz.

Konkret handelt es sich gemäß Ziffer 2 um Daten über Tätigkeiten, von denen Belästigungen ausgehen können, sowie um Maßnahmen, die den in Ziffer l beschriebenen Zustand der Umwelt beeinträchtigen können.

Gemäß § 4 Abs. l Satz l UIG hat jedermann - darunter fallen auch die Umweltverbände – Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen:

(l) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Person des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 vorhanden sind. Die Behörde kann au/Antrag Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.

Für die Art der Übermittlung der Informationen weisen wir auf den neuen § 4 Abs. l Satz 3 UIG hin, der seit 3.8.2001 in Kraft ist:

„Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die Behörde diesen nur dann durch ein anderes geeignetes Informationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige von ihr darzulegende Gründe bestehen."

Wir beantragen die Übersendung der Informationen in folgender Form:

Bei Anlagen, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren genehmigt werden, wird die Übersendung der Kurzbeschreibung beantragt. Sofern die Kurzbeschreibung die oben geforderten Daten nicht enthält, wird zusätzlich die Angabe der Daten beantragt. Sofern die Kurzbeschreibung mehr als 10 Seiten umfasst, bitten wir um Rücksprache.
Bei Anlagen, die im baurechtlichen Verfahren genehmigt werden, wird um Übersendung der Bau- und Betriebsbeschreibung gebeten. Sofern die Bau- und Betriebsbeschreibung die oben geforderten Daten nicht enthält, wird zusätzlich die Angabe der Daten beantragt. Sofern die Bau- und Betriebsbeschreibung mehr als 10 Seiten umfasst, bitten wir um Rücksprache.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 UIG nicht vorliegt:

(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder verwaltungsinterner Mitteilungen bezieht.

Bei den Anträgen, über die die Informationen begehrt werden, handelt es sich um abgeschlossene Schriftstücke.
Aufgrund der Änderung des Umweltinformationsgesetzes gilt nunmehr das neue Kostenverzeichnis, das für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte Gebührenfreiheit vorsieht, auch dann, wenn damit die Herausgabe einiger Fotokopien verbunden ist.
Dies entspricht auch Ziffer 89.1 der Gebührenordnung für Niedersachsen:

89    Umweltinformationsgesetz
89.1   Schriftliche Auskünfte nach § 4 Abs. 1 Satz 2, 60 bis 1.200, wenn die Anfrage nicht ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann
Anmerkung zu Nr. 89.1:
Gebühren werden nicht erhoben für mündliche Auskünfte oder für schriftliche Auskünfte, wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann (einfache schriftliche Auskünfte).

Sollten Sie dennoch der Ansicht sein, dass eine Gebühr erhoben werden muss, wird um Rücksprache gebeten, wenn die Gebühr 50.- DM übersteigen soll.
Selbstverständlich können Sie sich bei Rückfragen jederzeit an mich wenden. Ich danke Ihnen im voraus für Ihre Mühe.

Mit freundlichem Gruß
(Martin Hofstetter, Greenpeace Landwirtschafts-Experte)