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Auskunftspflicht der
LfA Förderbank Bayern

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7 BV 05.2582, Urteil vom 7. August 2006
Vorinstanz: Bayerisches Verwaltungsgericht München, M 22 K 04.4414, Urteil vom 28.Juli 2005

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2005 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu folgenden von ihr gestellten Fragen Auskunft zu erteilen:

  1. Wie berechnet die Beklagte ihre Anschaffungskosten für die von ihr gehaltenen Aktien Schneider-Aktien?
  2. Wann, in welcher Stückzahl und zu welchen Preisen hat die Beklagte die von ihr gehaltenen Aktien an der Schneider Technologies AG (im folgenden „Schneider-Aktien") in den Jahren 1998 bis 2001 veräußert? Entsprach die vereinbarte Gegenleistung jeweils dem Marktüblichen?
  3. Hat die Beklagte Schneider-Aktien für Aktienoptionsprogramme zugunsten von Mitgliedern des Vorstandes der Schneider Technologies AG zur Verfügung gestellt?
  4. Hat die Beklagte Darlehen zum Erwerb von Schneider-Aktien gewährt? Wenn ja, wurden diese Darlehen Mitgliedern des Aufsichtsrates und/oder des Vorstands der Schneider Technologies AG gewährt?
  5. Wurden Verträge der Schneider Technologies AG mit Dritten in den Räumen der Beklagten abgeschlossen? Wenn ja, welche? Haben Mitarbeiter der Beklagten, die nicht Mitglieder des Aufsichtsrates der Schneider Technologies AG waren, Aufsichtsratsitzungen der Schneider Technologies AG protokolliert?
  6. Wurden das Bayerische Wirtschaftsministerium und/oder der Bayerische Wirtschaftsminister, der Vorsitzender des Verwaltungsrats der Beklagten ist, persönlich in der Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Beklagte über die Situation der Schneider Technologies AG informiert?

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Redakteurin eines Börsenmagazins und verlangt von der Beklagten, einem in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Kreditinstitut des Freistaats Bayern, nähere Auskünfte zu deren Engagement bei dem im Jahr 2002 in Insolvenz gegangenen Technologie-Konzern Schneider Technologies AG Türkheim.

Die Schneider Rundfunkwerke AG (nachmals Schneider Technologies AG) war ein traditionsreiches Unternehmen der Unterhaltungselektronik- und Computerbranche und beschäftigte mehrere hundert Mitarbeiter. Seit Anfang der 90er Jahre engagierte sich das Unternehmen auch in der Laser-Display-Technologie (LDT), die z.B. bei der Entwicklung neuartiger Fernsehgeräte („Laser-Fernsehen"), Planetarien oder Flugsimulatoren zum Einsatz kommen sollte. Im Jahr 2000 wurden der LDT-Bereich in Form der Tochtergesellschaft Schneider Laser Technologies AG, Gera, und der Bereich Unterhaltungselektronik in die Gesellschaft Schneider Elektronics AG, Türkheim, ausgegliedert; Holding wurde die Schneider Technologies AG.

In den 90er Jahren geriet das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Jahr 1998 waren die Gläubigerbanken, zu der neben der Beklagten fünf große Kreditinstitute zählten, zu weiteren Finanzierungen ohne Stärkung der Kapitaldecke der Gesellschaft nicht mehr bereit, so dass es aufgrund eines erarbeiteten Sanierungskonzepts im September 1998 zu einer Kapitalerhöhung kam. Die Schneider Technologies AG gab 301.000 Inhaberaktien im Nennbetrag von je 50 DM aus; davon übernahm die Beklagte 247.000 Aktien einschließlich aller Bezugsrechte für weitere geplante Kapitalerhöhungen für einen Preis von angeblich insgesamt 1 DM. Im Jahr 2000 beteiligte sich die Beklagte an einer weiteren Kapitalerhöhung bei der Schneider Technologies AG.

Am 28. Januar 2002 ging die Schneider Technologies AG in Insolvenz. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt mit 18,2% am Grundkapital beteiligt. Sie meldete zur Insolvenztabelle Rückzahlungsforderungen aus von ihr gewährten Darlehen in Höhe von 12,825 Mio. Euro an.

Die Insolvenz der Schneider Technologies AG war in der Folgezeit vielfach Gegenstand der Presseberichterstattung und parlamentarischer Anfragen. Auch die Klägerin beschäftigt sich mit den Hintergründen der Insolvenz und der Rolle der Beklagten in diesem Zusammenhang. Sie wandte sich ab Ende August 2003 mehrfach an die Beklagte mit der Bitte um nähere Auskünfte zu deren Rolle und Einfluss bei der Schneider Technologies AG. Die Fragen bezogen sich hauptsächlich auf die näheren Umstände des Verkaufs der von der Beklagten gehaltenen Schneider-Aktien. Nach Darstellung der Beklagten und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hat die Beklagte im Zeitraum ihrer Beteiligung bis zur Insolvenz des Unternehmens rund 1 Mio Aktien der Schneider Technoiogies AG außerbörslich in einigen wenigen Paketen verkauft. Insgesamt seien damit die Anschaffungskosten nicht gedeckt worden. Es sei ein Verlust in unterer einstelliger Euro-Millionen-Höhe erzielt worden.

Die Klägerin zieht diese Darstellung in Zweifel. Der Kurs der Aktien habe sich zwischen Herbst 1999 und Sommer 2001 - dem Zeitraum, der für die Verkäufe genutzt worden sein müsse - gegenüber dem Kurs bei Einstieg der Beklagten im September 1998 mehr als verdoppelt. Bei einem Erwerb des Großteils der Aktien für 1 DM und einer höchstens anteiligen Teilnahme an den folgenden Kapitalerhöhungen seien Anschaffungskosten in dieser Höhe nicht nachvollziehbar. Der behauptete Millionenverlust aus der Beteiligung sei nur dann möglich, wenn die Aktien mit einem unüblich hohen Abschlag verkauft oder gar verschenkt und damit zu Lasten des Steuerzahlers Käufer in Millionenhöhe begünstigt worden seien.

Weiterhin begehrte die Klägerin Auskünfte zu einem etwaigen Aktienoptionsprogramm zu Gunsten des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden zu Absprachen betreffend Schneider-Aktien zwischen der Beklagten und anderen Personen, zur sonstigen personellen und organisatorischen Einflussnahme der Beklagten auf die Geschicke der Schneider Technologies AG sowie zum Informationsverhalten der Beklagten gegenüber dem damaligen bayerischen Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als ehemaligem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Beklagten.

Die Beklagte lehnte nähere Auskünfte unter Hinweis auf das Bank- und Geschäftsgeheimnis und den notwendigen Schutz der Belange Dritter mehrfach ab, zuletzt mit Schreiben vom 2. Februar 2004.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2004 lehnte das Verwaltungsgericht München einen Eilantrag auf Auskunftserteilung zu den nachstehend genannten Fragen (S. 6) ab. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht wies die entsprechende Klage mit Urteil vom 28. Juli 2005 ab. Grundsätzlich bestehe zwar gegen Behörden ein Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG). Die Beklagte sei als Anstalt des öffentlichen Rechts in die Erledigung staatlicher Aufgaben eingebunden und habe engste Verbindungen und Abhängigkeiten zum Staat. Das Auskunftsbegehren der Klägerin beziehe sich auch auf den staatlichen Förderauftrag der Beklagten, der auch durch Eingehen von Beteiligungen (Aktien) erfolgen könne. Dem grundsätzlich gegebenen Auskunftsanspruch stehe aber das Auskunftsverweigerungsrecht der Beklagten nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG i.V.m. Art. 14 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfAG) entgegen. Danach unterlägen alle an der Bank tätigen Personen der Verschwiegenheitspflicht. Diese Vorschrift betreffe nicht nur das formelle Amtsverschwiegenheitsgebot des jeweiligen Bediensteten ad personam gegenüber seinem Dienstherm, sondern begründe auch eine materielle Geheimhaltungsregel der Behörde im Außenverhältnis zur Presse. Eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 LfAG erforderliche Genehmigung zur Erteilung der verlangten Presseauskünfte liege nicht vor. Ob der Presse darüber hinaus ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aufgrund einer Güterabwägung zustehe, brauche deshalb nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, sei keine andere Entscheidung möglich, da die Verschwiegenheitsverpflichtung des Art. 14 LfAG dem Zweck der Verlagerung dieser Entscheidung auf die höhere Verwaltungsebene diene. Im Übrigen regele das Gesetz über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung nicht die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung. Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.

Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin:

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2005 aufgehoben.

  2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gemäß Art. 4 Abs. 1 BayPrG Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

    1. Wie berechnet die Beklagte ihre Anschaffungskosten für die von ihr gehaltenen Aktien an der Schneider Technologies AG (im folgenden: „Schneider-Aktien")?
    2. Wann, in welcher Stückzahl und zu welchen Preisen hat die Beklagte die von ihr gehaltenen Aktien an der Schneider Technologies AG in den Jahren 1998 bis 2001 veräußert? Entsprach die vereinbarte Gegenleistung jeweils dem Marktüblichen (falls nein, mit wem und aus welchen Gründen wurde ein vom Marktüblichen abweichender Kaufpreis vereinbar)?
    3. Bestanden oder bestehen Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Schneider-Aktien zwischen der Beklagten und einer oder mehreren der im folgenden aufgeführten Personen?

      1. Herr Benedikt Niemeyer, ehemaliger Vorsitzender des Vorstandes der Schneider Technologies AG;
      2. einer mit Herrn Benedikt Niemeyer verwandten oder verschwägerten Person, z.B. seiner Ehefrau;
      3. Herrn Markus Reichle, ehemals Lehmann Brothers;
      4. weiteren Personen, die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Schneider Technologies waren, z.B. der ehemalige Schneider-Vorstand Ralf Adam.
        Wenn ja, was sahen diese Vereinbarungen bezüglich der Aktien und der Gegenleistung dafür vor?

    4. Hat die Beklagte Schneider-Aktien für Aktienoptionsprogramme zu Gunsten von Mitgliedern des Vorstandes der Schneider Technologies AG zur Verfügung gestellt? Wenn ja, ist es richtig, dass die Ausübung der Aktienoptionen zu Gunsten des Vorstandes Benedikt Niemeyer unter anderem an eine Erhöhung der Marktkapitalisierung und/oder die Verbesserung der Ergebnisse der Unterhaltungselektroniksparte und/oder an den Erhalt eines wesentlichen Produktionsstandortes in Bayern geknüpft wurde?
    5. Hat die Beklagte Darlehen zum Erwerb von Schneider-Aktien gewährt? Wenn ja, wurden diese Darlehen Mitgliedern des Aufsichtsrates und/oder des Vorstandes der Schneider Technologies AG gewährt?
    6. Wurden Verträge der Schneider Technologies AG mit Dritten in den Räumen der Beklagten abgeschlossen? Wenn ja, welche? Haben Mitarbeiter der Beklagten, die nicht Mitglieder des Aufsichtsrates der Schneider Technologies AG waren, Aufsichtsratssitzungen der Schneider Technologies AG protokolliert? Wenn ja, welche Mitarbeiter?
    7. Wurden das Bayerische Wirtschaftsministerium und/oder der Bayerische Wirtschaftsminister, der Vorsitzender des Verwaltungsrats der Beklagten ist, persönlich in der Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Beklagte über die Situation bei der Schneider Technologies AG informiert? Wenn ja, in welcher Weise und zu welchen Zeitpunkten?
    8. Ist es richtig, dass das eventuell von der Beklagten zu Gunsten des Vorstandes Benedikt Niemeyer gewährte Aktienoptionsprogramm im Hinblick auf die Schneider-Aktien nicht durch das von der Hauptversammlung der Schneider Technologies AG im Juli 2000 verabschiedete Aktienoptionsprogramm ersetzt wurde? Wenn ja, was war der Grund dafür?
    9. Ist es richtig, dass die Beklagte den Vorständen der Schneider Technologies AG im November 2001 geraten hat, Bestellungen nicht einzustellen und/oder andere Gläubigerbanken nicht von der prekären finanziellen Lage zu informieren?

Hilfsweise beantragt die Klägerin, über die Erteilung der Auskunft zu den vorgenannten Fragen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre in erster Instanz bereits vorgetragenen Argumente. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien weder Art. 69 ff. des Bayerischen Beamtengesetzes noch Art. 14 LfAG als absolute Verschwiegenheitsvorschriften im materiellen Sinn anzusehen, da diese Vorschriften lediglich das Innenverhältnis zwischen Beamten und Behörde beträfen. Auch über Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG werde keine „Parallelisierung" des Innen- und Außenverhältnisses vorgenommen, da sich der Anspruch der Presse nicht gegen einen Beamten oder Bediensteten der Behörde, sondern gegen die Behörde und damit gegen den Behördenleiter richte. Für eine derartige Auslegung spreche auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Pressegesetzes im Jahre 1949, als das Beamtenrecht im Gegensatz zum heute geltenden Recht noch Verschwiegenheitspflichten im materiellen Sinn enthalten habe. Im Übrigen sei aber auch bei Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht eine Abwägung im Wege der praktischen Konkordanz aufgrund des Grundrechts der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der ersten Instanz sowie auf das zutreffende Urteil des Verwaltungsgerichts. Bereits der Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG spreche von beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflichten und damit für die vom Verwaltungsgericht angenommene bewusste Parallelisierung von innerdienstlicher Verschwiegenheitspflicht und Ausschluss des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Auch die historische Auslegung des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG weise in diese Richtung. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe den innerdienstlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen auch im Außenverhältnis Bedeutung zukommen sollen. Dies folge nicht nur aus dem Protokoll der 95. Sitzung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen des Bayerischen Landtags vom 8. Juni 1949, sondern ebenso aus dem Bericht über die Beratungen des Ausschusses durch den Berichterstatter und Mitberichterstatter in der 114. Sitzung des Bayerischen Landtags vom 22. Juni 1949. Im Übrigen werde der in Anspruch genommenen Behörde auch kein (zusätzliches) Ermessen oder eine generelle Abwägungsbefugnis bei der Entscheidung über die Auskunftserteilung eingeräumt. Im Falle des Vorliegens bankenspezifischer Verschwiegenheitspflichten wie hier des Art. 14 LfAG bestehe auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Auskunftserteilung. Dieses Ergebnis bestätige auch das neue Informationsfreiheitsgesetz, das in § 1 Abs. 1 zwar einen allgemeinen Anspruch auf Informationszugang statuiert habe, einen solchen Anspruch jedoch in § 6 ausschließe, wenn sich dieser auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter beziehe; auf eine Abwägung der beteiligten Interessen komme es dabei nicht an. Weiterhin schließe § 3 Nr. 6 des Informationsfreiheitsgesetzes den Auskunftsausspruch ausdrücklich aus, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu gefährden.

Auszüge der Behördenakten sowie die Gerichtsakten haben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegen. Hierauf sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2006 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe;

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Ihr war in dem im Tenor bestimmten Umfang stattzugeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Presse (BayPRG) vom 1. Juli 1949 (BayRS IV S. 363) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBI 2000, S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBI 2002, S. 982), hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften - wie hier der Klägerin - ausüben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG). Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG). Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG).

l. Zutreffend legt das Verwaltungsgericht dar, dass die Beklagte eine Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG ist. Zwar definiert dieses Gesetz den Behördenbegriff nicht. Auch ist ein direkter Rückgriff auf die Be-griffsbestimmung des Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG nicht möglich, da hiervon nur solche Stellen erfasst sind, die Verwaltungsakte erlassen oder öffentlich-rechtliche Verträge abschließen (Art. 9 BayVwVfG). Den Landespressegesetzen ist aber ein eigenständiger Behördenbegriff zugrunde zu legen, der hier erfüllt ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG gewährleistete Informationsanspruch der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen soll, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise kann
der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt (BGH vom 10.2.2005 BayVBI 2005, 699/700 m.w.N.). Die Vorschrift des Art. 4 BayPrG weist daher enge Bezüge nicht nur zur Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auch zur Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG auf (BGH a.a.O.). Da das Grundrecht der Pressefreiheit ausschließlich staatsgerichtet ist, sind grundsätzlich nur „Organe, Behörden, Dienststellen und Amtswalter des Staates, seien es solche der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung", zur Auskunft verpflichtet (BVerwG v. 13.12.1984 NJW 1985, 1655). Mittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn der Staat seine Verwaltungsaufgabe nicht durch eine Behörde erledigt, sondern an Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts und Beliehene überträgt (z.B. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage 2002, §21 RdNr. 33). Hiernach ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu begreifen (BGH a.a.O.). Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich kann sich nicht lediglich auf die staatliche Eingriffsverwaltung beschränken, vielmehr nimmt die Verwaltung eine Fülle sonstiger Aufgaben gerade im Bereich der Leistungsverwaltung wahr. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall sogar einer privat-rechtlichen Organisationsform bedient (BGH a.a.O.).
Erst recht kann bereits die Organisation einer Stelle als Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts auf mittelbare Staatsverwaltung und damit auf die Behördeneigenschaft dieser Stelle im Sinne der Pressegesetze schließen lassen (institutioneller Behördenbegriff), es sei denn, die Organisationsform ist gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung eines Grundrechts gewählt worden (s. hierzu BVerwG v. 13.12.1984 NJW 1985, 1655; BVerfG v. 20.7.1988 NJW 1989, 382, jeweils entschieden für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten). Da ein- und dieselbe Stelle unter Umständen verschiedene Aufgabenfelder wahrnehmen kann, kommt es weiter darauf an, ob die konkret begehrten Presseauskünfte in Bezug zu einem Tätigkeitsfeld der angegangenen Stelle stehen, das man als staatliche Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren hat (konkret-funktioneller Behördenbegriff).

Im vorliegenden Fall spricht bereits die Verfasstheit der Beklagten als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung -LfA-Gesetz- LfAG i.d.F.d. Bek. v. 20-Juni 2001, GVBI 2001, S. 332) für die Erledigung staatlicher Aufgaben, da eine Sonderrolle wie bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht ersichtlich ist. Die Beklagte wird nicht als Grundrechtsträgerin tätig, deren Staatsferne durch eine öffentlich-rechtliche Verfasstheit gesichert werden müsste. Vielmehr bestehen engste Verbindungen und Abhängigkeiten der Beklagten zum Staat, wie nahezu alle Vorschriften des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung zeigen (s. insbesondere Art. 1 Abs. 2 LfAG: Staat als Gewährträger der Bank; Art. 2 LfAG: umfassende, jederzeitige Informations-, Kontroll- und Einwirkungsrechte des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen als Rechtsaufsichtsbehörde; Art. 8 LfAG: Genehmigung der Satzung der Bank durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen; Art. 10 LfAG: Bestellung und Abberufung des gesamten Vorstandes durch die Staatsregierung/Staatsministerium der Finanzen; Art. 12 LfAG: Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Bank durch das Staatsministerium der Finanzen; Art. 16 LfAG: Erstattung des Geschäftsberichts gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen; Art. 18 LfAG: Genehmigung der Rücklagenbildung durch das Staatsministerium der Finanzen; Gewinnabführung an den Staat). Darüber hinaus weisen Art. 3, 4, 5 und 6 LfAG der Beklagten explizit staatliche Aufgaben zu, insbesondere die finanzielle Förderung von Vorhaben aus strukturpolitischen Überlegungen. Sonstige Bankgeschäfte erlaubt Art. 3 Abs. 5 LfAG der Beklagten nur, wenn sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in „direktem Zusammenhang" stehen. In der Begründung der Staatsregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung vom 3. Februar 2003 (LT-Drs. 14/11561) wird die Beklagte als „Instrument der staatlichen Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Strukturpolitik" bezeichnet. Insbesondere werden auch die Wettbewerbsneutralität der Bank sowie ihre Nichtvergleichbarkeit mit privaten Geschäftsbanken hervorgehoben. Nach alledem nimmt die Beklagte in wesentlichen Tätigkeitsfeldern (auch) staatliche Verwaltungstätigkeit wahr. Die Klägerin spricht mit ihrem konkreten Auskunftsbegehren vom Grundsatz her den staatlichen Förderauftrag des Art. 3 LfAG an, der auch durch Eingehen von Beteiligungen (Aktien) erfolgen kann (Art. 3 Abs. 3 LfAG). Die Beklagte ist deshalb hinsichtlich der gestellten Fragen als Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG anzusehen.

II. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich die Beklagte nicht auf ein generelles Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die Vorschrift des Art. 14 LfAG begründet keine Verschwiegenheitspflicht im materiellen Sinn, die die Beklagte strikt binden und ihr keinen Raum für eine Abweichung unter Gesichtspunkten abwägenden Ermessens lassen würde.

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 LfAG haben die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats sowie alle an der Bank tätigen Personen über Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank sowie über deren Geschäftstätigkeit Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen hierüber, auch nach ihrem Ausscheiden, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 LfAG). Die Aussagegenehmigung erteilt den Mitgliedern des Vorstands und, soweit Interessen der Bank berührt werden, den Mitgliedern des Verwaltungsrats die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LfAG). Im Übrigen erteilt der Vorsitzende des Vorstands den an der Bank tätigen Personen die Aussagegenehmigung (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LfAG). Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur dann versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bringen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LfAG). Ähnliche Regelungen enthalten für das Beamtenrecht die Art. 69 ff. des Bayerischen Beamtengesetzes.

Diese Vorschriften sind keine dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehenden, eine generelle Verschwiegenheitspflicht begründenden sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG.

Für den Inhalt einer als Gesetz bindenden Norm kommt es auf den in ihr zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an, so wie er sich vor allem aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt (BVerfGE 48, 246/256). Eine Auslegung des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG, die sich alleine auf die Gesetzgebungsmaterialien stützen würde, wäre insoweit nicht ausreichend. Ausgangspunkt einer grammatikalischen sowie einer Auslegung nach Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG (i.V.m. den Vorschriften der Art. 69 ff. BayBG sowie Art. 14 LfAG) ist dabei nicht die Frage, ob die Beklagte über die Verhältnisse ihrer Kunden Auskunft gegenüber der Presse zu erteilen hat, sondern ob die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts von der auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG bestehenden Auskunftspflicht gegenüber der Presse grundsätzlich ausgenommen ist. Keine der genannten Auslegungsmethoden führt jedoch zu dem Ergebnis, dass über Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG eine „Parallelisierung" der (beamtenrechtlichen) Verschwiegenheitspflichten der Art. 69 ff. BayBG bzw. Art. 14 LfAG gegenüber der Presse vorgenommen werden sollte. Der Verwaltungsgerichtshof ist ebenso wie die völlig herrschende Meinung in der Literatur der Auffassung, dass Bestimmungen, die den einzelnen Beamten oder Bediensteten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG sind (Löffler, Presserecht, 5. Auflage 2006, § 4 LPG RdNrn. 105 f; Groß DÖV 1997, 133/138; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage 2005, Kapitel 20 RdNr. 8 - 8 d, jeweils m.w.N.; zu Auskünften betreffend nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen s. BayVGH v. 13.8.2004 NJW 2004, 3358). Dieses Ergebnis folgt insbesondere daraus, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG nicht gegen den einzelnen Beamten bzw. Bediensteten, sondern gegen die Behörde insgesamt richtet. Ein sachlicher Unterschied der bayerischen Regelung zu den Regelungen in anderen Bundesländern besteht trotz des unterschiedlichen Wortlauts nicht (Löffler/Ricker, a.a.O., RdNr. 8 d m.w.N.).
Zu einem anderen Ergebnis zwingt auch nicht eine historische Auslegung des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des bayerischen Pressegesetzes am 1. Juli 1949 konnte der Gesetzgeber nicht die Regelungen der Art. 69 ff. BayBG bzw. des Art. 14 LfAG im Blick gehabt haben, da diese noch nicht verabschiedet waren. Vielmehr galt zu diesem Zeitpunkt Art. 20 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (im folgenden: BayBG a. F.; GVBI S. 349). Danach war es dem einzelnen Beamten vom Grundsatz her gerade nicht verboten, über amtliche Angelegenheiten Auskunft zu erteilen, es sei denn, dass Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Angelegenheiten erforderlich war (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F.). In Art. 20 Abs. 2 BayBG a.F. war ausdrücklich geregelt, welche Angelegenheiten unter die Verschwiegenheitspflicht des Beamten fielen. Die Regelung des Art. 20 BayBG a.F. hatte demgemäß eine Verschwiegenheitsverpflichtung im materiellen Sinne zum Gegenstand, da der einzelne Beamte vom Grundsatz her auskunftsberechtigt war und nur in bestimmten, im Beamtengesetz geregelten Fällen der Verschwiegenheitspflicht unterlag. Dies stand im Gegensatz zu der vorhergehenden Regelung des § 8 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937, wonach der Beamte dem Grundsatz nach über alle ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren hatte (s. hierzu Leusser, BayBG, 1947, Art. 20 Anm. 1). In das Bayerische Beamtengesetz wurden erst wieder mit Gesetz vom 18. Juli 1960 (GVBI S. 161) derartige Regelungen über eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht der Beamten, verbunden mit einem Auskunftsmonopol der Behördenleiter, aufgenommen, wobei gleichzeitig die Regelungen über materielle Geheimhaltungsgründe entfielen. Nach alledem spricht viel dafür, dass der historische Gesetzgeber im Bayerischen Pressegesetz nur auf die spezielle Vorschrift des Art. 20 BayBG a.F. Bezug nehmen wollte, also auf eine beamtenrechtliche Bestimmung, die eine Verschwiegenheitsverpflichtung im materiellen Sinne enthielt. Nicht dagegen sollte Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG, der später auch nicht den geänderten beamtenrechtiichen oder sonstigen Vorschriften angepasst wurde, ein generelles Auskunftsverweigerungsrecht für Behörden mit solchen Amtsträgern begründen, die einer dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Etwas anders folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Pressegesetzes. In der 114. Sitzung des Bayerischen Landtags vom 22. Juni 1949 ist ausdrücklich davon die Rede (Abgeordneter Dr. Högner S. 366), dass die Presse ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung nicht genügen könne, wenn sie nicht die erforderlichen Auskünfte einziehen könne. In dem Entwurf eines Pressegesetzes werde der Presse deshalb die Möglichkeit gegeben, die Auskunftspflicht der Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verschwiegenheitspflicht der Beamten einzuführen. Damit kann jedoch nur Art. 20 BayBG a.F. gemeint gewesen sein.

Nach alledem handelt es sich bei den Art. 69 ff. BayBG sowie Art. 14 LfAG um rein behördeninterne Verschwiegenheitsverpflichtungen im formellen Sinn. Soweit die Beklagte Art. 14 LfAG als Regelung einer bankenspezifischen Verschwiegenheitspflicht auslegen will, die den besonderen Diskretionsbedürfnissen eines Kreditinstitutes Rechnung trägt und eine Auskunftserteilung gegenüber der Presse generell ausschließen soll, führt auch dieser Einwand nach dem Gesagten nicht weiter, da nicht primär eine Auslegung des Art. 14 LfAG, sondern des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG inmitten steht. Es handelt sich bei Art. 14 LfAG in der Tat um eine „strikte Verschwiegenheitspflicht" der Bediensteten. Dies ändert aber nichts daran, dass Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG gegenüber der Presse kein generelles Auskunftsverweigerungsrecht der Beklagten regelt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, eine strikte Verschwiegenheitspflicht sei zum Schutz des öffentlichen Wohles, d.h. also den wirtschaftlichen Interessen des öffentlichen Kreditinstitutes, und zum Schutz der Geschäftspartner und Kunden vor der Veröffentlichung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erforderlich. Wie oben dargelegt, steht im Mittelpunkt dieses Rechtsstreites nicht die Frage, ob die Beklagte über die Verhältnisse ihrer Kunden Auskunft gegenüber der Presse zu erteilen hat, sondern ob die Beklagte als „Behörde" von der auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 1 BayPrG bestehenden Auskunftspflicht gegenüber der Presse grundsätzlich und vorbehaltslos ausgenommen ist. Weder das öffentliche Interesse noch der Schutz der Interessen privater Kunden der Beklagten erfordern eine derart ausschließliche Regelung, da, wie unten darzustellen sein wird, bei der dann u.U. vorliegenden Grundrechtskollision im Wege der praktischen Konkordanz eine Abwägung im Einzelfall durchzuführen ist.

Auch das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -) vom 5. September 2005 (BGBI l S. 2722) stützt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Gewährleistung der Pressefreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht schon dann in unzulässiger Weise beeinträchtigt sei, wenn für einen bestimmten Bereich eine Auskunftserteilung generell, d.h. auch ohne Notwendigkeit einer vorherigen Abwägung, ausgeschlossen werde. Nach der Konzeption des Informationsfreiheitsgesetzes wird gerade nicht ein bestimmter Bereich von Behörden des Bundes o.a. von der Auskunftspflicht generell ausgenommen, sondern es besteht vom Grundsatz her ein Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG). Kraft Gesetzes ausgenommen von dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen sind lediglich bestimmte, einzeln aufgeführte Sachbezüge (§§ 3 ff. IFG), so dass es sich auch hier um Verschwiegenheitsverpflichtungen im genannten materiellen Sinn handelt.

III. Steht demgemäß fest, dass Art. 14 LfAG wie auch Art. 69 ff. BayBG keine absolute Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Presse enthalten, so sind im Einzelfall bestehende, widerstreitende Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Es ist im Wege der praktischen Konkordanz jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits oder einem - verfassungsrechtlich fundierten - Geheimhaltungsinteresse der Beklagten bzw. schützenswerter Dritter der Vorzug gegeben werden muss (zuletzt BVerfG v. 28.8.2000 NJW 2001, 503 m.w.N.).

Aus der Beschränkung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Behörden in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG folgt, dass die Verhältnisse bei allein privat getragenen Unternehmen in aller Regel nicht Gegenstand presserechtlicher Anfragen sein können, weil insoweit der öffentliche Bezug und damit das öffentliche Interesse an einer Klärung fehlen. Dies gilt auch dann, wenn diese Unternehmen in erheblichem Umfang öffentliche Mittel erhalten. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung v. 3.7.2006 Az. H-IVa-05 S. 63 f. des Entscheidungsumdrucks) zum Fragerecht parlamentarischer Abgeordneter festgestellt hat, bewegen sich solche Unternehmen auch bei erheblicher öffentlicher Förderung gleichwohl im rein privaten Bereich; der Staat nutzt zwar privates Engagement, macht die betreffende Aufgabe aber nicht zur eigenen. Das Auskunftsrecht der Presse kann sich diesbezüglich nur darauf erstrecken, ob und wie z.B. Subventionen überhaupt bereitgestellt werden und wie deren Zweckbindung hinreichend überwacht wird. Thema auch einer presserechtlichen Anfrage können also nur Umstände der Subventionsgewährung als solcher sein.

Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs können sich außerdem ergeben, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter berührt (BayVerfGH, a.a.O. S. 64 des Entscheidungs-umdrucks; BVerfG a.a.O.). Geht es um die Bekanntgabe personen bezogener Daten, ist das in Art. 100, 101 BV, Art. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. Ebenso sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter nicht nur einfach-rechtlich geschützt, sondern stellen eine Ausformung der Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV, Art. 14 GG) in der Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie der durch Art. 101 BV, Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit dar. Nach einer Abwägung festgestellte vorrangige Rechte Dritter stehen deshalb einem Auskunftsanspruch der Presse entgegen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich damit hier folgendes:

Zu Frage 1:

Die Frage ist zu beantworten, weil hierdurch ausschließlich der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 LfAG beschriebene staatliche Auftrag, im Rahmen der Finanz- und Wirtschaftspolitik Vorhaben gewerblicher Unternehmen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschaftsstruktur Bayerns finanziell zu fördern, betroffen ist. Dabei geht es insbesondere auch um die sinnvolle Verwendung von Steuergeldern, so dass ausschließlich bzw. überwiegend die Tätigkeit der Beklagten als staatliche „Behörde" inmitten steht.

Zu Frage 2:

Bezüglich der Sätze 1 und 2 dieser Frage gilt das zu Frage 1 Gesagte. Die Frage betrifft zwar Handlungen der Beklagten, die unmittelbar das operative Geschäft betreffen. Auch einzelne Bankgeschäfte können jedoch ausnahmsweise Gegenstand der Auskunftspflicht gegenüber der Presse sein, wenn ein rechtlicher Klärungsbedarf besteht (vgl. zum parlamentarischen Fragerecht BayVerfGH, a.a.O., S. 68 des Entscheidungsumdrucks). Im Hinblick auf die bereits zum Zeitpunkt der Fragestellung vorhandenen Presseveröffentlichungen, in denen der Beklagten eine unerlaubte Einflussnahme auf ein Mitglied eines Vertretungsgremiums der Schneider AG durch die Gewährung von Aktienoptionen vorgeworfen wird (vgl. auch § 117 AktG), ist die Beantwortung der Frage im öffentlichen Interesse geboten. Dem stehen weder überwiegende Interessen der Beklagten noch vorrangige Rechte Dritter entgegen. Bei den Sätzen 1 und 2 der Frage 2 handelt es sich um Sachfragen, die ausschließlich und unmittelbar das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verwendung von Steuergeldern betreffen, nämlich unter welchen Umständen und zu welchen Preisen die Aktienverkäufe durch die Beklagte vorgenommen wurden. Vorrangige Rechte Dritter stehen allerdings insoweit entgegen, als Satz 3 der Frage 2 darauf abzielt, mit wem und aus welchen Gründen ein vom Marktüblichen abweichender Kaufpreis vereinbart wurde. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist hinreichend Rechnung getragen mit einer Auskunft zu der Frage, ob die vereinbarte Gegenleistung für den Aktienverkauf dem Marktüblichen entsprochen hat. Mit wem und aus welchen Gründen ein gegebenenfalls vom Marktüblichen abweichender Kaufpreis vereinbart worden sein könnte, ist eine Frage, die zwar auch einem unmittelbaren öffentlichen Informationsinteresse dient, bei der aber schutzwürdige, private Rechte der betroffenen Dritten entgegenstehen, die sich bei ihren geschäftlichen Kontakten mit der Beklagten auf die Wahrung der branchenüblichen Vertraulichkeit verlassen durften.

Zu Frage 3:

Diese Frage ist nicht zu beantworten, weil sie sich ausschließlich auf einzeln benannte Personen bezieht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse der Presse daran, zwischen welchen Personen Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Schneider-Aktien bestanden, ist unter der Voraussetzung, dass die Fragen 1 und 2 in dem angeordneten Umfang beantwortet werden, nicht ersichtlich; zumindest überwiegen insoweit die privaten Geheimhaltungsinteressen dieser Personen.

Zu Frage 4:

Satz 1 dieser Frage ist zu beantworten, weil die Presse ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der Tatsache hat, ob die Beklagte Schneider-Aktien für Aktienoptionsprogramme zu Gunsten von Mitgliedern des Vorstands der Schneider Technologies AG zur Verfügung gestellt hat. Dagegen besteht auch hier bei einer Abwägung kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse der Presse zu erfahren, welche Person begünstigt wurde und an welche Voraussetzungen die Ausübung der Aktienoptionen geknüpft wurde (Satz 2 der Frage 4).

Zu Fragen 5 und 6:

Diese Fragen sind mit Ausnahme des Satzes 4 der Frage 6 zu beantworten. Überwiegende private Rechte der möglicherweise betroffenen Mitglieder des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates der Schneider Technologies AG stehen bereits deshalb nicht entgegen, weil in der Frage 5 nicht nach dem jeweiligen Namen gefragt wird. Im Übrigen besteht aber ein erhebliches öffentliches Interesse daran zu erfahren, ob die Beklagte Darlehen zum Erwerb von Schneider-Aktien gewährt hat und, wenn ja, ob diese Darlehen Mitgliedern des Aufsichtsrates und/oder des Vorstandes der Schneider Technologies AG gewährt wurden. Schützenswerte private Rechte sonstiger Dritter sind nicht ersichtlich.
Dasselbe gilt für die Frage 6 (Sätze 1 bis 3). Neben dem dort erfragten rein verwaltungstechnischen Ablauf besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an den näheren Umständen der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und Vertretern der Schneider Technologies AG. Dazu gehören auch einzelne Umstände, wie etwa die Frage, ob Verträge in den Räumen der Beklagten abgeschlossen wurden. Der Mitteilung von Namen einzelner Mitarbeiter bedarf es hierzu nicht (Satz 4 der Frage 6).

Zu Frage 7:

Diese Frage ist im Satz 1 zu beantworten, da ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, ob der Verwaltungsrat den ihm nach Art. 12 Abs. 1 LfAG zugewiesenen Kontrollaufgaben in ausreichendem Maß nachkommen konnte. Hierfür ist erforderlich, dass das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr und der damalige Bayerische Wirtschaftsminister als Vorsitzender des Verwaltungsrats in ausreichendem Maß über die Situation bei der Schneider Technologies AG informiert wurden. Nicht zu beantworten ist allerdings Satz 2 der Frage, da eine umfassende Antwort auf diese Frage einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, ohne dass erkennbar wäre, inwieweit es hier auf Einzelheiten ankäme.

Zu Frage 8:

Diese Frage ist nicht zu beantworten, da ausschließlich an die Verhaltensweise einer einzelnen, namentlich genannten Person angeknüpft wird. Die Beantwortung der Frage 4 Satz 1 ist für das Interesse der Öffentlichkeit ausreichend um zu erfahren, ob die Beklagte Schneider-Aktien für Aktienoptionsprogramme zu Gunsten von Mitgliedern des Vorstands der Schneider Technologies AG zur Verfügung gestellt hat.

Zu Frage 9:

Die Frage ist unzulässig, da sich Bedienstete der Beklagten durch ihre Beantwortung unter Umständen selbst einer Straftat bezichtigen müssten (z.B. § 263 StGB).

IV. Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.